OLG Celle - Beschluss vom 03.06.2025
14 U 230/24
Normen:
ZPO § 130d;
Fundstellen:
MDR 2025, 1290
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 178/23

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei fehlender Erreichbarkeit des Intermediärs des Gerichts

OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2025 - Aktenzeichen 14 U 230/24

DRsp Nr. 2025/7617

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei fehlender Erreichbarkeit des Intermediärs des Gerichts

1. Die Störung des Intermediärs der Justiz stellt eine dem Verantwortungsbereich des Gerichts zuzuordnende Verhinderung des fristgerechten Zugangs von Schriftsätzen, die über das beA eingereicht werden müssen, dar. 2. Ist wegen einer technischen Störung auf Seiten der Justiz keine Kommunikation mit dem Gericht möglich, besteht wegen einer darauf beruhenden Fristversäumnis ein Wiedereinsetzungsgrund. Der Absender muss dann auch keine andere Art der Einreichung wählen. 3. Eine gesetzliche Pflicht zur fristgemäßen Ersatzeinreichung bei Vorliegen einer vorübergehenden technischen Störung lässt sich aus § 130 d S. 2 ZPO jedenfalls dann nicht ableiten, wenn die Störung - wie hier - nicht der Partei des Rechtsstreits, sondern dem Gericht zuzurechnen ist

Tenor

Der Beklagten und Berufungsklägerin wird auf Ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Normenkette:

ZPO § 130d;

Gründe

I.