BFH - Beschluss vom 15.05.2025
VII B 107/24
Normen:
FGO § 52a Abs. 5 S. 2; FGO § 56;
Fundstellen:
BB 2025, 1365
NJW 2025, 1984
BFH/NV 2025, 1063
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 87/22

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift; Begründen der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils

BFH, Beschluss vom 15.05.2025 - Aktenzeichen VII B 107/24

DRsp Nr. 2025/6658

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift; Begründen der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils

1. NV: Bei der elektronischen Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift an den Bundesfinanzhof (BFH) obliegt es dem Absender, sein EDV-System derart zu gestalten, dass es zum Empfang einer Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) technisch im Stande ist. 2. NV: Ist das EDV-System des Absenders technisch nicht im Stande, die gesetzlich vorgesehene gerichtliche Eingangsbestätigung zu empfangen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO nur dann in Betracht, wenn der Absender den ordnungsgemäßen Eingang der Beschwerdebegründung an den BFH auf andere Art und Weise (zum Beispiel durch einen Anruf auf der Geschäftsstelle) sichergestellt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30.08.2024 - 4 K 87/22 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 52a Abs. 5 S. 2; FGO § 56;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 30.08.2024 - gab das Finanzgericht Hamburg (FG) der Klage der Klägerin und Beschwerdegegnerin statt.