FG Niedersachsen - Urteil vom 30.04.2025
10 K 172/24
Normen:
FGO § 40 Abs. 2;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fahrlässiger Fristversäumnis

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.04.2025 - Aktenzeichen 10 K 172/24

DRsp Nr. 2025/9849

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fahrlässiger Fristversäumnis

Die Einspruchsfrist ist fahrlässig versäumt, wenn der Kläger trotz Kenntnisnahme der Steuerbescheide und Vorbereitung eines Einspruchs nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob wegen Versäumnis der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist und ob die angefochtenen Bescheide entsprechend der eingereichten Steuererklärungen geändert werden können.

Die Klägerin ist eine Unternehmergesellschaft (UG) und betreibt ein Bauunternehmen.

Für das Jahr 2020 fand bei der Klägerin ab dem 1. April 2021 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt und ab 9. Juni 2021 eine Außenprüfung für das Jahr 2019. Im Zuge der Prüfungen beantragte die Klägerin eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2020, die ihr bis zum 31. März 2022 gewährt wurde. Dennoch reichte die Klägerin auch nach Erinnerung durch das Finanzamt weder für das Streitjahr 2020 noch für die Jahre 2021 und 2022 ihre Steuererklärungen ein.