Die Beteiligten streiten darüber, ob wegen Versäumnis der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist und ob die angefochtenen Bescheide entsprechend der eingereichten Steuererklärungen geändert werden können.
Die Klägerin ist eine Unternehmergesellschaft (UG) und betreibt ein Bauunternehmen.
Für das Jahr 2020 fand bei der Klägerin ab dem 1. April 2021 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt und ab 9. Juni 2021 eine Außenprüfung für das Jahr 2019. Im Zuge der Prüfungen beantragte die Klägerin eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2020, die ihr bis zum 31. März 2022 gewährt wurde. Dennoch reichte die Klägerin auch nach Erinnerung durch das Finanzamt weder für das Streitjahr 2020 noch für die Jahre 2021 und 2022 ihre Steuererklärungen ein.
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