BFH - Beschluss vom 22.01.2025
IX B 71/24
Normen:
FGO § 47 Abs. 1; FGO § 52a Abs. 3; FGO § 52a Abs. 4; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2025, 76
BFH/NV 2025, 399
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 107/23

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Beruhen der Fristversäumnis auf einem Fehler des Gerichts

BFH, Beschluss vom 22.01.2025 - Aktenzeichen IX B 71/24

DRsp Nr. 2025/1354

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Beruhen der Fristversäumnis auf einem Fehler des Gerichts

NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Fristversäumnis auch dann als unverschuldet anzusehen ist, wenn der Kläger zunächst einen von ihm zu vertretenden Fehler begangen hat, dann aber ein zusätzlicher Fehler des Gerichts hinzugekommen ist, auf dem letztlich die Fristversäumnis beruht.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.04.2024 - 8 K 107/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1; FGO § 52a Abs. 3; FGO § 52a Abs. 4; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (dazu unter 2.) zuzulassen.

1. Gründe für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.