Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.04.2024 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (dazu unter 2.) zuzulassen.
1. Gründe für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.
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