BAG - Urteil vom 16.10.2024
4 AZR 254/23
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 46g S. 1 und 3; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 2995
EzA-SD 2024, 16
AP 2025
AnwBl 2025, 54
MDR 2025, 274
NZA 2025, 349
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7179/21
LAG Köln, vom 12.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 363/23

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der vorübergehenden technisch bedingten Unmöglichkeit der Übermittlung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument; Ausschluss einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bestehender Möglichkeit der Verschuldung der Fristversäumung von der Partei oder ihrer Prozessbevollmächtigten auf Grundlage der nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen

BAG, Urteil vom 16.10.2024 - Aktenzeichen 4 AZR 254/23

DRsp Nr. 2024/15185

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der vorübergehenden technisch bedingten Unmöglichkeit der Übermittlung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument; Ausschluss einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bestehender Möglichkeit der Verschuldung der Fristversäumung von der Partei oder ihrer Prozessbevollmächtigten auf Grundlage der nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen

Orientierungssätze: 1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrer Prozessbevollmächtigten verschuldet war (Rn. 14). 2. Eine Rechtsanwältin verletzt ihre Sorgfaltspflichten, wenn sie der Annahme ist, im Fall einer vorübergehenden technisch bedingten Unmöglichkeit der Übermittlung eines Schriftsatzes sei allein durch Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) eine fristwahrende Einreichung möglich, und daher eine Ersatzeinreichung nach § 46g Satz 3 ArbGG nicht in Betracht zieht (Rn. 19).