OLG Koblenz - Beschluss vom 22.04.2025
13 UF 38/25
Normen:
FamFG § 113; ZPO § 233; FamFG § 128;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1391
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 27.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 86 F 44/22

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem scheidungsrechtlichen Fall

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.04.2025 - Aktenzeichen 13 UF 38/25

DRsp Nr. 2025/13409

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem scheidungsrechtlichen Fall

Der Verweis des § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG beinhaltet für urteilsersetzende Beschlüsse in Ehe- und Familienstreitsachen, wie z.B. einem Scheidungsbeschluss, den Verweis auf die Urteilsvorschriften der ZPO und nicht lediglich auf die nur unzureichende Regelung hinsichtlich von Beschlüssen nach § 329 ZPO.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.10.2024 wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bingen am Rhein vom 27.03.2023 wird abgelehnt.

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bingen am Rhein vom 27.03.2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 7.714,80 €.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Normenkette:

FamFG § 113; ZPO § 233; FamFG § 128;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Scheidung nebst Durchführung des Versorgungsausgleiches.