Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.10.2024 wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bingen am Rhein vom 27.03.2023 wird abgelehnt.
1.Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bingen am Rhein vom 27.03.2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 7.714,80 €.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Scheidung nebst Durchführung des Versorgungsausgleiches.
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