I. Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16.5.2024 zu gewähren, wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 102.162.57 € festgesetzt.
I.
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