OLG Dresden - Beschluss vom 12.08.2024
4 U 862/24
Normen:
ZPO § 234;
Fundstellen:
AnwBl 2024, 336
NJW 2025, 87
FamRZ 2025, 46
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 16.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 543/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verfahren wegen der Geltendmachung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 12.08.2024 - Aktenzeichen 4 U 862/24

DRsp Nr. 2024/12023

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verfahren wegen der Geltendmachung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

1. Bei Erstellung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) hat der Rechtsanwalt auch dann die durch seine Kanzleikraft zuvor vorgenommene Fristberechnung zu überprüfen, wen er im Home-Office tätig ist und ihm die papiergebundene Handakte dort nicht vorliegt. 2. Unterlässt er eine solche Prüfung, kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht in Betracht.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16.5.2024 zu gewähren, wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 102.162.57 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 234;

Gründe

I.