OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.09.2025
3 U 69/25
Normen:
ZPO § 236 Abs. 2 S. 1; ZPO § 233;
Fundstellen:
NJW-RR 2026, 115
MDR 2026, 191
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 17.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 331/21

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verfahren wegen des Anspruchs auf Schadensersatz aufgrund von Mängeln im Zusammenhang mit einem Hauskauf

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2025 - Aktenzeichen 3 U 69/25

DRsp Nr. 2025/13477

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verfahren wegen des Anspruchs auf Schadensersatz aufgrund von Mängeln im Zusammenhang mit einem Hauskauf

Eine Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben eines Rechtsanwalts unter Bezugnahme auf ihre Standespflichten, ist grundsätzlich ausreichend.

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten und Berufungskläger vom 11. August 2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten und Berufungskläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 17. April 2025 zum Aktenzeichen 4 O 331/21 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beklagten und Berufungskläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 29.709,26 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 236 Abs. 2 S. 1; ZPO § 233;

Gründe

I.

Die Kläger begehren von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund von Mängeln im Zusammenhang mit einem Hauskauf. Die Kläger sind Käufer und nunmehrige Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in der Straße1 in Stadt1-Stadtteil1. Die Beklagten sind die Verkäufer und ehemaligen Eigentümer des Objekts.

1. 2.