ArbG Stuttgart, vom 16.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 5106/23
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Ausfall der Kanzleisoftware (hier: Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte)
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.04.2025 - Aktenzeichen 2 Sa 8/25
DRsp Nr. 2025/4393
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Ausfall der Kanzleisoftware (hier: Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte)
1. Ein auf einen vorübergehenden "Computer-Defekt", "Computer-Absturz", "Totalabsturz" der Kanzlei-EDV oder "Internetausfall" gestützter Wiedereinsetzungsantrag verlangt zwingend nähere Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung, um die Möglichkeit auszuschließen, dass die Fristversäumnis von der Partei beziehungsweise ihren Prozessbevollmächtigten verschuldet war.2. Ein Rechtsanwalt muss bei Ausfall "nur" seiner Kanzleisoftware zunächst auf die beA-Webanwendung zurückgreifen und eine Übermittlung als elektronisches Dokument hierüber versuchen (offengelassen, ob auch die beA-App auf dem mobilen Endgerät des Rechtsanwalts vorrangig zu nutzen ist).3. Scheitert die Übermittlung als elektronisches Dokument, muss des Weiteren grundsätzlich der Versuch einer Ersatzeinreichung nach § 46g Satz 3 ArbGG unternommen werden. Die (fristwahrende) Ersatzeinreichung geht dem Wiedereinsetzungsantrag (bei Fristversäumung) vor. Die Versäumung einer Notfrist erfolgt in aller Regel schuldhaft, wenn von zumutbaren Möglichkeiten einer Ersatzeinreichung kein Gebrauch gemacht wird.
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