BFH - Beschluss vom 16.09.2014
II B 46/14
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 66/13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Finanzamt

BFH, Beschluss vom 16.09.2014 - Aktenzeichen II B 46/14

DRsp Nr. 2014/17519

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Finanzamt

1. NV: Bei der Beurteilung, ob sich das Finanzamt die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat. 2. NV: Ebenso wie ein Prozessbevollmächtigter ist auch der Vorsteher eines Finanzamts verpflichtet, ein Fristenkontrollbuch oder einen elektronischen Fristenkalender zu führen.

1. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden des Finanzamts gleich. 2. Die für die Bearbeitung von Rechtsmitteln zuständigen Beschäftigten des Finanzamts, die die Befähigung zum Richteramt haben und daher gem. § 62 Abs. 4 S. 4 FGO zur Vertretung des Finanzamts vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind, haben zumindest die Stellungen eines Bevollmächtigten inne mit der Folge, dass ihr Verschulden dem Finanzamt als eigenes zugerechnet wird.