OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.10.2025
8 A 1408/25
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 17.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2726/22

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufungszulassung; eigenhändige Übersendung durch die den Schriftsatz verantwortende Person auf einem sicheren Übermittlungsweg

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2025 - Aktenzeichen 8 A 1408/25

DRsp Nr. 2025/12738

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufungszulassung; eigenhändige Übersendung durch die den Schriftsatz verantwortende Person auf einem sicheren Übermittlungsweg

1. Im Rahmen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beteiligten ein etwaiges Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört auch die Organisation einer hinreichend sicheren Ausgangskontrolle. Hängt die Einhaltung von Fristen allein von den Anweisungen des Rechtsanwalts an sein Personal ab, Schriftsätze an einem bestimmten Tag zu versenden, stellt dies keine hinreichende, die fristgerechte Übermittlung von Schriftsätzen sicherstellende Büroorganisation dar. 2. Wird ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument nicht vom Rechtsanwalt selbst, sondern auf dessen Anweisung durch sein Büropersonal aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts versendet, ist dieses nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht. Erforderlich ist eine eigenhändige Übersendung durch die den Schriftsatz verantwortende Person.