LAG Nürnberg - Beschluss vom 14.02.2024
7 Ta 12/24
Normen:
ZPO § 91; GKG § 66 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 12a;
Fundstellen:
BB 2024, 2099
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 24.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 85/23

Wiederherstellung des Kostenansatzes der Urkundsbeamtin

LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.02.2024 - Aktenzeichen 7 Ta 12/24

DRsp Nr. 2025/617

Wiederherstellung des Kostenansatzes der Urkundsbeamtin

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Weiden vom 24.11.2023 - 2 Ca 85/23 - wird dieser aufgehoben und der Kostenansatz der Urkundsbeamtin mit Kostenrechnung vom 09.08.2023 in Höhe von 386,70 € wiederhergestellt.

Normenkette:

ZPO § 91; GKG § 66 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 12a;

Gründe

I.

Die Parteien führten einen Kündigungsrechtsstreit. Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 04.05.2023 - 2 Ca 85/23 - Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Raten. Das Erstgericht entschied mit Urteil vom 19.07.2023. Die Kosten des Rechtsstreits hatte der Beklagte zu tragen. Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Klägervertreters wurde die ihm zu gewährende Vergütung aus der Staatskasse auf 850,85 € festgesetzt.

Mit Kostenrechnung vom 09.08.2023 wurden dem Beklagten die Kosten in Rechnung gestellt:

Urteilsverfahren im ersten Rechtszug, Nr. 8210 KVGKG 280,00 €
Hypothetische Reisekosten 106,70 €
Summe: 386,70 €

Nach der Kostenberechnung der Urkundsbeamtin wurden die hypothetischen Reisekosten rechnerisch richtig ermittelt.