BFH - Beschluss vom 22.01.2025
VIII B 123/23
Normen:
EStG § 50d Abs. 3; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 396
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 754/19

Wiederholungsgefahr für eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Zusammenhang mit einem Freistellungsbescheinigungsverfahren; Entfall des Rechtsschutzinteresses auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach Maßgabe des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 25.04.2018 - I R 59/15 (BFHE 261, 406, BStBl II 2018, 624) für ein laufendes Verfahren

BFH, Beschluss vom 22.01.2025 - Aktenzeichen VIII B 123/23

DRsp Nr. 2025/1355

Wiederholungsgefahr für eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Zusammenhang mit einem Freistellungsbescheinigungsverfahren; Entfall des Rechtsschutzinteresses auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach Maßgabe des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 25.04.2018 - I R 59/15 (BFHE 261, 406, BStBl II 2018, 624) für ein laufendes Verfahren

NV: Entfällt das Rechtsschutzinteresse auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach Maßgabe des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 25.04.2018 - I R 59/15 (BFHE 261, 406, BStBl II 2018, 624) für ein laufendes Verfahren, kann eine drohende Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht darauf gestützt werden, dass in einem neuen Verfahren auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für andere Zeiträume erneut ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses wegen eines langjährigen Prüfungsverfahrens drohe. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in dem neuen Antragsverfahren eine andere Rechtslage gilt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.03.2023 - 2 K 754/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 3; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.