OLG Oldenburg - Urteil vom 11.10.2007
1 U 17/07
Normen:
GmbHG § 15 ; GmbHG § 17 ;
Fundstellen:
DB 2008, 522
GmbHR 2008, 259
NotBZ 2008, 240
OLGReport-Oldenburg 2008, 364
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1105/05

Wirksame Abtretung von Teilen eines GmbH-Geschäftsanteils

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 1 U 17/07

DRsp Nr. 2008/3744

Wirksame Abtretung von Teilen eines GmbH-Geschäftsanteils

»1. Die wirksame Abtretung von Teilen eines GmbH-Geschäftsanteils setzt eine vorherige und der Form des § 15 Abs. 3 GmbHG entsprechende Teilung des betroffenen Geschäftsanteils voraus. 2. Es reicht für die Feststellung des Anteilsübergangs nicht aus, das sich (ggf. im Wege einer Auslegung) der Wille der Gesellschafter zur Teilung und der Abtretung des vom Ursprungsanteil zu trennenden Teils zweifelsfrei aus den beurkundeten Erklärungen ergibt. Voraussetzung ist vielmehr auch, dass sich der Vollzug der für die Teilung und die Übertragung in gleicher Weise aus dem beurkundeten Text ergibt. 3. Sind die Vollzugsakte nicht (hinlänglich klar) beurkundet, kann der Teilanteils-Übernehmer (hilfsweise) den Übergeber zur Abgabe der für die Teilung und Abtretung notwendigen Willenserklärungen im Wege der Leistungsklage in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

GmbHG § 15 ; GmbHG § 17 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind neben den Herren B... und L... Gesellschafter der "Bürgerwindpark N... GmbH". Bei Gründung der Gesellschaft im November 1993 übernahmen die vier Gesellschafter jeweils einen Stammeinlageanteil in Höhe von 12.500 DM des vereinbarten Stammkapitals von 50.000 DM.