FG Hamburg - Urteil vom 03.12.2024
4 K 52/23
Normen:
FGO § 52a Abs. 3 S. 1; FGO § 52a Abs. 4; FGO § 56 Abs. 3;

Wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments ohne qualifizierte elektronische Signatur; Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO; Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassenem Hinweis des Gerichts auf eine formunwirksam erfolgte Einreichung eines elektronischen Dokuments; Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der Einreihung von Videokameraaufnahmegeräten

FG Hamburg, Urteil vom 03.12.2024 - Aktenzeichen 4 K 52/23

DRsp Nr. 2025/1672

Wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments ohne qualifizierte elektronische Signatur; Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO; Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassenem Hinweis des Gerichts auf eine formunwirksam erfolgte Einreichung eines elektronischen Dokuments; Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der Einreihung von Videokameraaufnahmegeräten

1. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur wirksam im Sinne von § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders identisch ist und das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 FGO eingereicht wird (ebenso FG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2024, 4 K 16/23). 2. Die Einreichung eines lediglich einfach signierten elektronischen Dokuments über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) stellt keine Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg dar und genügt damit nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt., Abs. 4 FGO. 3. Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO nach Ablauf der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO.