BFH - Zwischenurteil vom 25.06.2024
X R 13/23
Normen:
ZPO § 177; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 180 S. 1; ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ZPO § 189; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2; FGO § 53 Abs. 2; FGO § 97; FGO § 124;
Fundstellen:
BB 2024, 2453
NZA 2024, 1484
AO-StB 2024, 330
BFH/NV 2024, 1420
DStRE 2024, 1395
FamRZ 2024, 1943
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 138/23

Wirksame förmliche Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten setzt den vorherigen Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus

BFH, Zwischenurteil vom 25.06.2024 - Aktenzeichen X R 13/23

DRsp Nr. 2024/13133

Wirksame förmliche Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten setzt den vorherigen Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus

1. NV: Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 der Zivilprozessordnung -- ZPO --) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde (Anschluss an Senatsurteil vom 19.10.2022 - X R 14/21, BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588). 2. NV: Auch bei einer Zustellung in Geschäftsräumen an Samstagen muss zunächst versucht werden, die Zustellung durch persönliche Übergabe zu bewirken. Es kommt nicht darauf an, ob in dem Geschäftsraum tatsächlich eine Person anwesend war, die das Schriftstück persönlich hätte entgegennehmen können. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zustellperson einen Sachverhalt (vorheriger Versuch einer persönlichen Übergabe) beurkundet hat, der nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision in zulässiger Weise erhoben ist, soweit sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 gerichtet ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Normenkette:

ZPO § 177; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 180 S. 1; ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ZPO § 189; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2; FGO § 53 Abs. 2; FGO § 97; § ;