ArbG Villingen-Schwenningen, vom 18.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 180/24
Wirksame förmliche Zustellung eines Urteils bei verschlossenem Werkstor an einem Samstag; Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen des Adressaten
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2025 - Aktenzeichen 10 Sa 34/24
DRsp Nr. 2025/4136
Wirksame förmliche Zustellung eines Urteils bei verschlossenem Werkstor an einem Samstag; Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen des Adressaten
1. Eine Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 2ZPO) ist auch dann i.S.d. § 180 Satz 1 ZPO nicht ausführbar, wenn dem Zusteller bekannt ist, dass bei geschlossenem Werkstor niemand arbeitet, dem er das zuzustellende Schriftstück persönlich übergeben würde.2. In diesem Fall widerspricht es nicht der Wahrheit, wenn der Zusteller in der Zustellungsurkunde förmlich beurkundet, dass er zunächst den Versuch unternommen hat, das Schriftstück persönlich zu übergeben (§ 170 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 178 Abs. 1 Nr. 2ZPO), obwohl er zuvor weder am Werkstor geklingelt noch die Klinke gedrückt noch ähnliche Versuche zur persönlichen Übergabe des Schriftstücks unternommen hat. Es wäre reine Förmelei, vom Zusteller derartiges zu verlangen (in Abgrenzung zu BFH 25. Juni 2024 - X R 13/23).3. Die Zustellung eines Urteils an einem Samstag erfolgt nicht zur Unzeit.
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