OLG Brandenburg - Urteil vom 22.10.2025
4 U 9/24
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 15.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 143/22

Wirksamkeit außerordentlicher Kündigungen eines Geschäftsführervertrages; Erteilung eines schriftlichen Dienstzeugnisses; Nichtigkeitsgründe gegen die Beschlussfassung

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2025 - Aktenzeichen 4 U 9/24

DRsp Nr. 2025/13885

Wirksamkeit außerordentlicher Kündigungen eines Geschäftsführervertrages; Erteilung eines schriftlichen Dienstzeugnisses; Nichtigkeitsgründe gegen die Beschlussfassung

Ein sog. Vollversammlungsbeschluss i.S.d. § 51 Abs. 3 GmbHG bedarf weder einer de § 51 Abs. 1 GmbHG entsprechenden Einberufung noch einer § 51 Abs. 2 und Abs. 4 GmbHG entsprechenden Ankündigung des Beschlussgegenstandes. Ein von der Gesamtheit der Gesellschafter getragenes Zusammentreten ist ausreichend. Die Begehung einer erheblichen Straftat durch den Geschäftsführer, vornehmlich die Erschleichung von Subventionen durch Falschangaben, kann die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers rechtfertigen (hier bejaht). Ein Strafverfahren zieht regelmäßig eine erhebliche Rufschädigung der Gesellschaft nach sich, was eine negative Auswirkung auf den Geschäftsbetrieb haben kann.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.12.2023, Az. 12 O 143/22, teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.349,21 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2023 zu zahlen.

Die Beklagte verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Dienstzeugnis zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.