Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2014 6 K 6119/12 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Mit Beschluss vom 27. März 2006 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) meldete —nach zwischenzeitlicher Änderung der Anmeldung— zuletzt unter dem 16. August 2008 Umsatzsteuerforderungen in Höhe von 4.892,50 € für März 2006 zur Insolvenztabelle an. Zugunsten der GmbH setzte das FA mit Bescheid vom 26. September 2008 gemäß § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ein Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von 5.061 € fest. Das Guthaben sollte in zehn Raten zu je 506,10 € jeweils zum 30. September bis zum Jahr 2017 ausgezahlt werden.
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