LAG Hamburg - Urteil vom 18.12.2023
3 Sa 37/23
Normen:
KSchG § 13; KSchG § 4; KSchG § 7; BGB § 626;
Fundstellen:
ArbR 2024, 545
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 192/22

Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer durch die Arbeitgeberin ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung bei Fehlen eines wichtigen Grundes

LAG Hamburg, Urteil vom 18.12.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 37/23

DRsp Nr. 2024/13493

Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer durch die Arbeitgeberin ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung bei Fehlen eines wichtigen Grundes

1. In dem widerrechtlichen sich Verschaffen von Informationen und personenbezogenen Daten Dritter aus Informationsquellen, die dem Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres zugänglich und vor Zugriff geschützt sind, liegt ein an sich zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund. 2. Bei der anzustellenden Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, welche konkrete Daten wem gegenüber aus welchem Grund offenbart wurden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. November 2022, Az. 9 Ca 192/22, wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. November 2022, Az. 9 Ca 192/22, wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, für die Beklagte wird sie nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 13; KSchG § 4; KSchG § 7; BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund einer durch die Beklagte ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung und darum, wie die Klägerin (weiter) zu beschäftigen ist.

1. 2. 3.