1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.07.2024 -
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Rechtswirksamkeit der der Klägerin am 15.04.2024 zugegangenen fristgemäßen, betriebsbedingten Kündigung zum 31.05.2024.
Die Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 15.01.2021 in einem Vollzeitarbeitsverhältnis (40 h/w) als Disponentin zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 2.400 € beschäftigt. Der Beklagte betreibt ein Unternehmen für die Durchführung von Taxi- und Mietwagenfahrten und beschäftigte zum Kündigungszeitpunkt 23 Arbeitnehmer/innen einschließlich der Klägerin.
In der Zeit vom 16.03.2023 bis zum 15.03.2024 befand sich die Klägerin in Elternzeit.
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