LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.01.2025
3 SLa 156/24
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 104
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 15.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 584/24

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2025 - Aktenzeichen 3 SLa 156/24

DRsp Nr. 2025/2126

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers

Eine Kündigung ist u.a. dann durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, wenn durch den Wegfall eines Großauftrages der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers wegfällt.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.07.2024 - 2 Ca 584/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Rechtswirksamkeit der der Klägerin am 15.04.2024 zugegangenen fristgemäßen, betriebsbedingten Kündigung zum 31.05.2024.

Die Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 15.01.2021 in einem Vollzeitarbeitsverhältnis (40 h/w) als Disponentin zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 2.400 € beschäftigt. Der Beklagte betreibt ein Unternehmen für die Durchführung von Taxi- und Mietwagenfahrten und beschäftigte zum Kündigungszeitpunkt 23 Arbeitnehmer/innen einschließlich der Klägerin.

In der Zeit vom 16.03.2023 bis zum 15.03.2024 befand sich die Klägerin in Elternzeit.