OLG Braunschweig - Beschluss vom 03.05.2024
9 U 79/24
Normen:
ZPO § 130d S. 1, 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 57
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 19.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 31/22

Wirksamkeit der Einreichung eines einfach signierten Schriftsatzes eines Rechtsanwalts über ein fremdes besonderes elektronisches Anwaltsfach (beA) hinsichtlich Fristwahrung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.05.2024 - Aktenzeichen 9 U 79/24

DRsp Nr. 2024/12569

Wirksamkeit der Einreichung eines einfach signierten Schriftsatzes eines Rechtsanwalts über ein fremdes besonderes elektronisches Anwaltsfach (beA) hinsichtlich Fristwahrung

1. Es stellt keine wirksame fristwahrende Einreichung eines einfach signierten Schriftsatzes dar, den ein Rechtsanwalt nicht über sein eigenes, sondern über das besondere elektronische Anwaltsfach (beA) eines anderen Rechtsanwalts dem Gericht übermittelt. 2. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Übermittlung über das eigene beA technisch gestört ist; das Senden über ein fremdes besonderes elektronisches Anwaltsfach ist kein vom Gesetz eröffneter Weg der Ersatzeinereichung. 3. Die Wirksamkeit der Einreichung eines bestimmenden Schriftsatzes kann im Einzelfall zwar dadurch erreicht werden, dass der Schriftsatz eine Übernahme der inhaltlichen (Mit-) Verantwortung (auch) durch den übersendenden Rechtsanwalt erkennen lässt. Allein die Versendung eines fremden Schriftsatzes über das eigene beA als solche enthält nach dem objektiven Empfängerhorizont jedoch nicht die - konkludente - Erklärung des übermittelnden Rechtsanwalts, den Schriftsatz inhaltlich mitverantworten zu wollen.