KG - Urteil vom 23.05.2023
9 U 19/20
Normen:
AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 1, 2, 3; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 90/19
KG, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 19/20

Wirksamkeit der Ersetzung einer unwirksamen Preisänderungsklausel in einem bestehenden Wärmelieferungsvertrag; Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen

KG, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 9 U 19/20

DRsp Nr. 2024/14765

Wirksamkeit der Ersetzung einer unwirksamen Preisänderungsklausel in einem bestehenden Wärmelieferungsvertrag; Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird das am 31. Januar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 1 O 90/19 - in der Entscheidungsformel zu Ziffer 3 dahin gefasst, dass festgestellt wird, dass durch das Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 die dort angeführte, den Arbeitspreis betreffende Preisänderungsklausel nicht wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag vom 25. September/10. Oktober 2009 einbezogen worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derer des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1), der Kläger 2) und die Beklagte je zu 1/2 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 1, 2, 3; BGB § 134;

Gründe

I.