LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1150/23
Wirksamkeit der Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses in Probzeit; Kein Regelwert für Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in befristetem Arbeitsverhältnis; Berücksichtigung der erwarteten Befristungsdaurer und der Tätigkeitsart unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls für Verhältnismäßigkeitsprüfung
BAG, Urteil vom 30.10.2025 - Aktenzeichen 2 AZR 160/24
DRsp Nr. 2025/13246
Wirksamkeit der Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses in Probzeit; Kein Regelwert für Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in befristetem Arbeitsverhältnis; Berücksichtigung der erwarteten Befristungsdaurer und der Tätigkeitsart unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls für Verhältnismäßigkeitsprüfung
Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3TzBfG gibt es keinen Regelwert. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfordert vielmehr sowohl eine Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung als auch der Art der Tätigkeit unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls.Orientierungssätze:1. Der Begriff der Verhältnismäßigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen revisionsgerichtliche Kontrolle wegen des Beurteilungsspielraums der Tatsachengerichte begrenzt ist (Rn. 13).2. Der Normgeber hat bewusst davon abgesehen, einen allein auf das Verhältnis zur Dauer der Befristung abstellenden Regelwert für eine zulässige Probezeit iSv. § 15 Abs. 3TzBfG zu bestimmen. Die Gerichte für Arbeitssachen können einen solchen nicht im Wege der Rechtsfortbildung festsetzen (Rn. 15, 18).
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