BAG - Urteil vom 30.10.2025
2 AZR 160/24
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 1; RL (EU) § 2019/1152 Art. 8;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 329
EzA-SD 2025, 8
AuR 2025, 475
NZA 2026, 261
EzA-SD 2026, 4
NJW 2026, 859
DB 2026, 806
ArbRB 2026, 66
ZIP 2026, 828
MDR 2026, 455
ZIP 2026, 870
AP 2026
BB 2026, 953
DZWIR 2026, 228
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1150/23

Wirksamkeit der Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses in Probzeit; Kein Regelwert für Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in befristetem Arbeitsverhältnis; Berücksichtigung der erwarteten Befristungsdaurer und der Tätigkeitsart unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls für Verhältnismäßigkeitsprüfung

BAG, Urteil vom 30.10.2025 - Aktenzeichen 2 AZR 160/24

DRsp Nr. 2025/13246

Wirksamkeit der Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses in Probzeit; Kein Regelwert für Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in befristetem Arbeitsverhältnis; Berücksichtigung der erwarteten Befristungsdaurer und der Tätigkeitsart unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls für Verhältnismäßigkeitsprüfung

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG gibt es keinen Regelwert. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfordert vielmehr sowohl eine Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung als auch der Art der Tätigkeit unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls. Orientierungssätze: 1. Der Begriff der Verhältnismäßigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen revisionsgerichtliche Kontrolle wegen des Beurteilungsspielraums der Tatsachengerichte begrenzt ist (Rn. 13). 2. Der Normgeber hat bewusst davon abgesehen, einen allein auf das Verhältnis zur Dauer der Befristung abstellenden Regelwert für eine zulässige Probezeit iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG zu bestimmen. Die Gerichte für Arbeitssachen können einen solchen nicht im Wege der Rechtsfortbildung festsetzen (Rn. 15, 18).