1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 28.11.2024 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Versetzung des Klägers zum 17.06.2024.
Der am 00.00.1982 geborene Kläger ist seit dem 01.09.2014 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 28.02.2017 wird er als Anlagenmechaniker im Presswerk eingesetzt und erhält seit dem 01.09.2020 Vergütung gemäß Entgeltstufe 11 des kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Rahmentarifvertrags zur Eingruppierung (RTVE). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für den Kläger der 1. Abschnitt (§ 2 bis § 10) des RTVE zur Anwendung kommt.
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