LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.09.2025
4 SLa 888/24
Normen:
GewO § 106; MTV § 5 Abs. 1; KSchG § 2; BetrVG § 99 Abs. 1 Satz1;
Fundstellen:
EzA-SD 2026, 5
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 28.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 186/24

Wirksamkeit der Versetzung; Tarifvertragliche Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers; Zustimmungspflicht des Betriebsrats zur Versetzung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.09.2025 - Aktenzeichen 4 SLa 888/24

DRsp Nr. 2025/13225

Wirksamkeit der Versetzung; Tarifvertragliche Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers; Zustimmungspflicht des Betriebsrats zur Versetzung

1. Eine Tarifnorm kann in zulässiger Weise das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO erweitern. 2. Eine tarifvertragliche Erweiterung des Direktionsrechts muss mit den Wertungen des § 2 KSchG in Einklang stehen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 28.11.2024 - 4 Ca 186/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; MTV § 5 Abs. 1; KSchG § 2; BetrVG § 99 Abs. 1 Satz1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Versetzung des Klägers zum 17.06.2024.

Der am 00.00.1982 geborene Kläger ist seit dem 01.09.2014 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 28.02.2017 wird er als Anlagenmechaniker im Presswerk eingesetzt und erhält seit dem 01.09.2020 Vergütung gemäß Entgeltstufe 11 des kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Rahmentarifvertrags zur Eingruppierung (RTVE). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für den Kläger der 1. Abschnitt (§ 2 bis § 10) des RTVE zur Anwendung kommt.