LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.09.2024
L 10 KR 52/21
Normen:
SGB V § 127; SGB V § 33;
Fundstellen:
NZS 2025, 193
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 562/20

Wirksamkeit eindeses Versorgungsvertrages im Falle einer Kündigung einer Preisvereinbarung zu einem Versorgungsvertrag für Hilfsmittel; Anspruch auf Kostenerstattung für Haarersatz nach Kündigung der Preisvereinbarung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.09.2024 - Aktenzeichen L 10 KR 52/21

DRsp Nr. 2024/14565

Wirksamkeit eindeses Versorgungsvertrages im Falle einer Kündigung einer Preisvereinbarung zu einem Versorgungsvertrag für Hilfsmittel; Anspruch auf Kostenerstattung für Haarersatz nach Kündigung der Preisvereinbarung

1. Die Kündigung einer Preisvereinbarung zu einem Versorgungsvertrag für Hilfsmittel führt nicht zur Unwirksamkeit des Versorgungsvertrages, so dass es weiterhin iSv § 33 Abs 6 Satz 1 SGB V zugelassene Leistungserbringer gibt. 2. Wenn keine Fortwirkungs- oder Fortgeltungsklausel einer Preisvereinbarung vereinbart wurde, können der zur Versorgung bereite Leistungserbringer und die Krankenkasse sich - auch konkludent - auf einen individuell geltenden Preis für die Versorgung mit einem Hilfsmittel einigen. Das kann auch der in der gekündigten Preisvereinbarung vorgesehene Preis sein. 3. Der Leistungserbringer hat den Preis für die medizinisch notwendige Versorgung selbst mit der Krankenkasse zu vereinbaren und kann diese Klärung nicht auf den Versicherten dergestalt abwälzen, dass dieser gegen seine Krankenkasse ein Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs 3 SGB V führt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 127; SGB V § 33;

Tatbestand

1. 2.