LAG Bremen - Urteil vom 26.06.2024
3 SLa 8/24
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 14.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8266/23

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristung; Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern

LAG Bremen, Urteil vom 26.06.2024 - Aktenzeichen 3 SLa 8/24

DRsp Nr. 2024/14133

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristung; Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern

1. Die nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern endenebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer mit Ablauf der vereinbarten Befristung. 2. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach die Entscheidung eines Arbeitgebers, mit einem befristet beschäftigten Betriebsratsmitglied keinen Folgevertrag zu schließen, auf dessen Betriebsratstätigkeit beruht.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 14. Dezember 2023 - 8 Ca 8266/23 - wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Befristung.

Der Kläger war seit dem 1.September 2021 bei der Beklagten als Vollzeit-Lehrkraft beschäftigt, zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.466,67 €. Der Kläger ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten bestehenden Betriebsrats. Der Kläger besitzt die amerikanische Staatsangehörigkeit.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis war durch Arbeitsvertrag vom 1. September 2021 bis zum 31. Juli 2023 befristet (Arbeitsvertrag Bl. 15 - 18 d.A.).

1. 2. 1. 2.