LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.03.2025
14 Sa 692/23
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2, 4 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 15
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3930/22

Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung als Tatkündigung; Aussprache der Kündigung mit Zustimmung des Betriebsrats; Ordnungsgemäße Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.03.2025 - Aktenzeichen 14 Sa 692/23

DRsp Nr. 2025/8862

Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung als Tatkündigung; Aussprache der Kündigung mit Zustimmung des Betriebsrats; Ordnungsgemäße Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung

Die Schwerbehindertenvertretung soll durch eine umfassende Unterrichtung in die Lage versetzt werden, auf die beabsichtigte Entscheidung des Arbeitgebers im Rahmen des Anhörungsverfahrens entsprechend Einfluss nehmen zu können. Der Arbeitgeber hat der Schwerbehindertenvertretung "die Gründe für die Kündigung" i.S.d. § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG mitzuteilen. Diese muss in die Lage versetzt werden, sich ohne zusätzliche eigene Nachforschungen ein Bild über die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu machen und beurteilen kann, ob es sinnvoll ist, hiergegen Bedenken zu erheben. § 626 Abs. 1 BGB kennt keine "absoluten" Kündigungsgründe. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2023 - 18 Ca 3930/22 - teilweise abgeändert und die Klage auch hinsichtlich der Kündigungsschutzanträge und des Weiterbeschäftigungsantrags abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2, 4 S. 1;

Tatbestand

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