LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.02.2025
2 SLa 162/24
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3178/23

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung durch Vorliegen eines wichtigen Grundes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2025 - Aktenzeichen 2 SLa 162/24

DRsp Nr. 2025/5538

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung durch Vorliegen eines wichtigen Grundes

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 GKG ist unzulässig. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, nicht fällig i.S.d. § 6 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 3 GKG.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.05.2024 - 7 Ca 3178/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der 1967 geborene Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 30. Januar 2003 (Bl. 4 bis 11 d.A.) seit dem 1. April 2003 als Key-Account Manager bei der Beklagten beschäftigt.

Die Beklagte ist ein weltweit tätiges Unternehmen und die Vertriebsgesellschaft für die Unternehmen Z GmbH, X Pharma GmbH und W Pharma GmbH, die unter dem Markennamen Y medizinische Haut- und Körperpflegemittel produzieren. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.