I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.05.2024 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der 1967 geborene Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 30. Januar 2003 (Bl. 4 bis 11 d.A.) seit dem 1. April 2003 als Key-Account Manager bei der Beklagten beschäftigt.
Die Beklagte ist ein weltweit tätiges Unternehmen und die Vertriebsgesellschaft für die Unternehmen Z GmbH, X Pharma GmbH und W Pharma GmbH, die unter dem Markennamen Y medizinische Haut- und Körperpflegemittel produzieren. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.
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