OLG München - Beschluss vom 09.04.2024
23 U 3090/22
Normen:
HGB § 86a; HGB § 89a; HGB § 84;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 10186/21

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertreters aus wichtigem Grund mit einer Auslauffrist

OLG München, Beschluss vom 09.04.2024 - Aktenzeichen 23 U 3090/22

DRsp Nr. 2024/12985

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertreters aus wichtigem Grund mit einer Auslauffrist

1. Stellt der Unternehmer einen unrentablen Geschäftszweig ein, berechtigt ihn dies grundsätzlich zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem Handelsvertreter gemäß § 89a HGB. Dass der Handelsvertreter grundsätzlich eine Einstellung des Geschäftsbetriebs bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten hinzunehmen hat, ergibt sich aus dem über gewöhnliche Austauschverträge hinausgehenden, regelmäßig besonders engen Vertrauensverhältnis zwischen einem Unternehmen und dem in seinen Vertrieb eingebundenen Handelsvertreter sowie aus dessen besonders enger Bindung an den wirtschaftlichen Erfolg und eben auch den Misserfolg des Unternehmens. Der fehlende wirtschaftliche Erfolg liegt daher nicht nur in der Risikosphäre des Unternehmens, sondern auch in der des mit ihm vertraglich verbundenen Handelsvertreters. Eine Grenze ist erst dort anzuerkennen, wo sich der Unternehmer willkürlich und ohne vertretbaren Grund über die schutzwürdigen Belange seiner Handelsvertreter hinwegsetzt.