LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.05.2026
10 SLa 923/25
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 03.09.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 147/25

Wirksamkeit einer Befristungsabrede hinsichtlich der Gefahr der Kettenbefristung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2026 - Aktenzeichen 10 SLa 923/25

DRsp Nr. 2026/7260

Wirksamkeit einer Befristungsabrede hinsichtlich der Gefahr der Kettenbefristung

1. Das Vorbeschäftigungsverbot gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG schränkt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und die Vertragsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein. Diese Beeinträchtigungen wiegen schwer. Sie erweisen sich jedoch in der Abwägung mit dem Schutz der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis (Art. 12 Abs. 1 GG) und den im Sozialstaatsprinzip (Artt. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) verankerten sozial- und beschäftigungspolitischen Zielsetzungen grundsätzlich als zumutbar. 2. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Arbeitnehmer des mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezweckten Schutzes tatsächlich bedürfen, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten und auch eine Gefahr für die soziale Sicherung durch eine Abkehr vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform besteht.