LAG Hamm - Urteil vom 15.12.2020
9 Sa 761/20
Normen:
KSchG § 17 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1065-19

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers hinsichtlich Verstoßes gegen die Konsultationspflicht

LAG Hamm, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 9 Sa 761/20

DRsp Nr. 2025/6783

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers hinsichtlich Verstoßes gegen die Konsultationspflicht

1. Die Kündigung ist gemäß § 17 Abs. 2 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam, da der Arbeitgeber vor deren Ausspruch nicht den zuständigen Gesamtbetriebsrat konsultiert hat. 2. Liegt dem Interessenausgleich ein einheitliches unternehmerisches Gesamtkonzept zugrunde, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 13.05.2020, Az. 2 Ca 1065/19, werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 85 % und der Beklagten zu 15 % auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 2 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie einen Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung sowie Entschädigung.

Der am 26.07.1974 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.09.1991 bei der Beklagten zuletzt als Hauer unter Tage auf dem A in B beschäftigt. Er war eingruppiert in Lohngruppe 11 des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbaus und erhielt ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.152,74 €.

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