1. Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 13.05.2020, Az.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 85 % und der Beklagten zu 15 % auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie einen Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung sowie Entschädigung.
Der am 26.07.1974 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.09.1991 bei der Beklagten zuletzt als Hauer unter Tage auf dem A in B beschäftigt. Er war eingruppiert in Lohngruppe 11 des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbaus und erhielt ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.152,74 €.
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