BGH - Versäumnisurteil vom 12.06.2006
II ZR 334/04
Normen:
BGB § 362 ; GmbHG § 19 Abs. 1, 2 § 55 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1878
BGHReport 2006, 1311
DB 2006, 1889
DNotZ 2007, 781
DStR 2006, 1709
GmbHR 2006, 982
NJW-RR 2006, 1630
NZG 2007, 716
WM 2006, 1679
ZIP 2006, 1633
ZIP 2007, 824
Vorinstanzen:
OLG München, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 5482/03
LG München I, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 HKO 9067/03

Wirksamkeit einer durch Her- und Hinzahlen bewirkten Kapitalerhöhung

BGH, Versäumnisurteil vom 12.06.2006 - Aktenzeichen II ZR 334/04

DRsp Nr. 2006/23004

Wirksamkeit einer durch Her- und Hinzahlen bewirkten Kapitalerhöhung

»a) Einlagezahlungen aus Mitteln der GmbH, die dem Inferenten im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung als "Darlehen" oder in sonstiger Weise überlassen worden sind, sind mit dem Grundsatz der realen Kapitalerhöhung unvereinbar, weil sie wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld i.S. von § 19 Abs. 2 GmbHG gleichstehen. b) In einem solchen Fall der sog. verdeckten Finanzierung leistet der Inferent bei dem "Her- und Hinzahlen" - nicht anders als in der spiegelbildlichen Konstellation des sog. Hin- und Herzahlens - unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts; eine im Zusammenhang mit der "Herzahlung" getroffene "Darlehensabrede" ist unwirksam. c) Mit der späteren Zahlung auf die vermeintliche "Darlehensschuld" erfüllt der Inferent die offene Einlageverbindlichkeit.«

Normenkette:

BGB § 362 ; GmbHG § 19 Abs. 1, 2 § 55 ;

Tatbestand: