OLG München, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 5482/03
LG München I, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 HKO 9067/03
Wirksamkeit einer durch Her- und Hinzahlen bewirkten Kapitalerhöhung
BGH, Versäumnisurteil vom 12.06.2006 - Aktenzeichen II ZR 334/04
DRsp Nr. 2006/23004
Wirksamkeit einer durch Her- und Hinzahlen bewirkten Kapitalerhöhung
»a) Einlagezahlungen aus Mitteln der GmbH, die dem Inferenten im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung als "Darlehen" oder in sonstiger Weise überlassen worden sind, sind mit dem Grundsatz der realen Kapitalerhöhung unvereinbar, weil sie wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld i.S. von § 19 Abs. 2GmbHG gleichstehen.b) In einem solchen Fall der sog. verdeckten Finanzierung leistet der Inferent bei dem "Her- und Hinzahlen" - nicht anders als in der spiegelbildlichen Konstellation des sog. Hin- und Herzahlens - unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts; eine im Zusammenhang mit der "Herzahlung" getroffene "Darlehensabrede" ist unwirksam.c) Mit der späteren Zahlung auf die vermeintliche "Darlehensschuld" erfüllt der Inferent die offene Einlageverbindlichkeit.«