FG Hamburg - Urteil vom 11.02.2025
6 K 155/23
Normen:
AO § 80; AO § 80a;

Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme gegen einen Haftungsbescheid durch einen beschränkt bevollmächtigten Vertreter einer Steuerberatungsgesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 11.02.2025 - Aktenzeichen 6 K 155/23

DRsp Nr. 2025/4755

Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme gegen einen Haftungsbescheid durch einen beschränkt bevollmächtigten Vertreter einer Steuerberatungsgesellschaft

1. Die Zurücknahme eines eigenständig vom Steuerpflichtigen eingelegten Einspruchs durch Mitarbeitende eines im Außenverhältnis beschränkt bevollmächtigten Vertreters (Steuerberatungsgesellschaft) ist unwirksam. 2. Die dem Finanzamt mit Übersendung der Vollmachtsurkunde formlos mitgeteilte Beschränkung dahingehend, dass bestimmte Einspruchsverfahren nicht von der Vollmacht umfasst sind, wirkt auch dann weiter, wenn die Daten aus dieser Vollmacht nach § 80a AO in der Vollmachtsdatenbank eingetragen werden. 3. Auch eine in einem Rücknahmeformular des Finanzamts verkörperte und dem Wortlaut nach eindeutige Rücknahmeerklärung kann unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks unter Einbeziehung sämtlicher dem Finanzamt bekannter Umstände, wie dem vorangegangenen Geschehensablauf, den konkret mit der Übersendung verbundenen Begleitumständen und der erkennbaren Interessenlage nicht eindeutig und damit auslegungsfähig sowie auslegungsbedürftig sein.

Normenkette:

AO § 80; AO § 80a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme gegen einen Haftungsbescheid.