I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.10.2022, Az.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.10.2021 nicht außerordentlich mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde, sondern bis zum 31.01.2022 fortbestanden hat.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 EUR brutto abzgl. am 22.10.2021 gezahlter 917,91 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.832,09 EUR seit dem 01.11.2021 und aus jeweils 3.750,00 EUR seit dem 01.12.2021, 01.01.2022 und 01.02.2022 zu zahlen.
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