KG - Beschluss vom 12.08.2024
2 U 94/21
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 162;
Fundstellen:
BB 2024, 2562
DStR 2024, 2546
GmbHR 2024, 1253
MDR 2024, 1528
ZIP 2024, 2651
ZIP 2025, 73
WM 2025, 428
DNotZ 2025, 467
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 148/19

Wirksamkeit einer Hinauskündigungsklausel in Form einer Vesting-Regelung bei einem Start-up-Unternehmen

KG, Beschluss vom 12.08.2024 - Aktenzeichen 2 U 94/21

DRsp Nr. 2024/15324

Wirksamkeit einer Hinauskündigungsklausel in Form einer Vesting-Regelung bei einem Start-up-Unternehmen

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 14.07.2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin - 101 O 148/19 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 450.000,00 € festgesetzt werden.

3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 162;

Gründe

1. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung ist gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch in der Sache offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Nach diesem Maßstab hat das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

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