Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 1.3.2024 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen auf personenbedingte Gründe gestützten Kündigung.
Die Klägerin war seit dem 01.01.2001 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Kundenberaterin Versicherungen, ab dem 01.09.2020 als Kundenberaterin Pflegekasse. Ihre monatliche Bruttovergütung betrug zum Schluss bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden 2.826,61 €.
Die Klägerin war seit dem 01.03.2021 durchgehend bis zur Kündigung im Februar 2023 arbeitsunfähig. Zuvor war sie im Jahr 2017 an 90 Arbeitstagen, im Jahr 2018 an 215 Arbeitstagen, im Jahr 2019 an 121 Arbeitstagen und im Jahr 2020 an 61 Arbeitstagen arbeitsunfähig.
Ab dem 05.07.2019 fand ein betriebliches Eingliederungsmanagement statt. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin konnten letztlich nicht verringert oder beseitigt werden.
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