LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.11.2024
5 SLa 21/24
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 167 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2025, 335
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 128/23

Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung eines immer wieder kranheitsbedingt ausfallenden Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2024 - Aktenzeichen 5 SLa 21/24

DRsp Nr. 2025/2103

Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung eines immer wieder kranheitsbedingt ausfallenden Arbeitnehmers

Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz- vom 23. November 2023, Az. 5 Ca 128/23, teilweise abgeändert und die Kündigungsschutzklage sowie der Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 1/4 und der Kläger 3/4 zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 167 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.

1. 2. 3.