LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.11.2024
7 SLa 306/24
Normen:
HinSchG § 36 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 199
NZA 2025, 492
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 13.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 339/23

Wirksamkeit einer Kündigung eines Arbeitnehmers in der Probezeit hinsichtlich Verbots von Repressalien gegen hinweisgebende Personen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.11.2024 - Aktenzeichen 7 SLa 306/24

DRsp Nr. 2025/1857

Wirksamkeit einer Kündigung eines Arbeitnehmers in der Probezeit hinsichtlich Verbots von Repressalien gegen hinweisgebende Personen

Beruft sich der Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit einer Kündigung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 HinSchG iVm. § 134 BGB, muss er das Vorliegen einer rechtmäßigen Meldung/Offenlegung sowie einer - zeitlich nachfolgenden - Benachteiligung substantiiert darlegen und ggf. beweisen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück - 4 Ca 339/23 - vom 13. März 2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HinSchG § 36 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit. Streit besteht insbesondere darüber, ob die Kündigung gegen das in § 36 HinSchG geregelte Verbot von Repressalien verstößt und welche Rechtsfolgen sich aus der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist in dem Kündigungsschreiben ergeben.

Der am 00.00.0000 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 00.00.2023 als Leiter Recht im Bereich Corporate Office bei der Beklagten zu einem Jahres-Bruttoeinkommen in Höhe von 175.100,- € beschäftigt.

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