Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit. Streit besteht insbesondere darüber, ob die Kündigung gegen das in § 36 HinSchG geregelte Verbot von Repressalien verstößt und welche Rechtsfolgen sich aus der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist in dem Kündigungsschreiben ergeben.
Der am 00.00.0000 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 00.00.2023 als Leiter Recht im Bereich Corporate Office bei der Beklagten zu einem Jahres-Bruttoeinkommen in Höhe von 175.100,- € beschäftigt.
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