ArbG Hamburg, vom 15.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 294/23
Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit
LAG Hamburg, Urteil vom 30.01.2025 - Aktenzeichen 3 SLa 19/24
DRsp Nr. 2025/3443
Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit
1. Repressalien sind nach § 3 Abs. 6 HinSchG u.a. Handlungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung i.S.v. § 3 Abs. 4 HinSchG sind und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann. Dazu können auch, rechtlich im Übrigen zulässige, Kündigungen gehören.2. Soweit für die Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung der Zeitpunkt ihres Zugangs maßgeblich ist, gilt dies auch im Hinblick auf § 36 HinSchG.3. Allerdings ist nicht jede nachteilige arbeitsrechtliche Maßnahme allein wegen eines zeitlichen Zusammenhangs zu einer vorangegangenen Meldung bereits eine "Repressalie" i.S.d. § 36 Abs. 1 HinSchG. Zwar wird nach § 36 Abs. 2 HinSchG, wenn eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet und geltend macht, diese Benachteiligung infolge einer Meldung nach dem HinSchG erlitten zu haben, vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung ist. Jedoch kann die benachteiligende Person diese Vermutung widerlegen und beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung beruhte.
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