I. Die Berufung der das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. August 2024 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die die Beklagte auf betriebsbedingte Gründe stützt.
Die Beklagte ist ein international tätiges Unternehmen, das sich auf die Herstellung, Verarbeitung und den Vertrieb von technischen Kunststoffen spezialisiert hat. An ihrem Sitz in Z unterhält die Beklagte einen Betrieb mit ca. 250 Beschäftigten. Ein Betriebsrat ist nicht gewählt.
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