LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.08.2021
14 Sa 440/20
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5367/19

Wirksamkeit einer ordentlichen, aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Änderungskündigung und Entgeltansprüche; Sozialwidrigkeit der Änderungskündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.08.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 440/20

DRsp Nr. 2024/13842

Wirksamkeit einer ordentlichen, aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Änderungskündigung und Entgeltansprüche; Sozialwidrigkeit der Änderungskündigung

1. Die Änderungskündigung ist sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2, 2 Satz 1 KSchG, wenn es an einem nachvollziehbaren Vortrag des Arbeitgebers fehlt, dass zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs eine Unternehmerentscheidung greifbare Formen angenommen hatte, die das Beschäftigungsbedürfnis d´des Arbeitnehmers entfallen lässt. 2. Das mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot muss ferner konkret gefasst, d. h. eindeutig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2020 - 8 Ca 5367/19 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen, aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Änderungskündigung der Beklagten und um Entgeltansprüche der Klägerin.