LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.02.2025
14 SLa 615/24
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 22.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 16/24

Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingt und verhaltensbedingt begründeten Kündigung eines Außendienstmitarbeiters

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2025 - Aktenzeichen 14 SLa 615/24

DRsp Nr. 2025/6288

Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingt und verhaltensbedingt begründeten Kündigung eines Außendienstmitarbeiters

Ein dringendes "betriebliches" Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung entgegensteht, ist gegeben, wenn aufgrund der unternehmerischen Entscheidung ein Bedürfnis für die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entfallen ist. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weiterhin zu besetzen bzw. zu beschäftigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 22.07.2024 - 4 Ca 16/24 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.330,59 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebs- und verhaltensbedingt begründeten Kündigung der Beklagten.

Der am 00.00.1972 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.02.2019 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2023 weist einen Bruttoarbeitslohn von 65.322,32 Euro aus, also 5.443,53 Euro pro Monat.

Im Arbeitsvertrag heißt es u. a.:

§ 2

Tätigkeit