ArbG Nordhausen, vom 30.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 293/23
LAG Thüringen, vom 04.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 201/23
Wirksamkeit einer ordentlichen Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen; Durchführung eines Präventionsverfahrens iSd. § 167 Abs. 1 SGB IX
BAG, Urteil vom 03.04.2025 - Aktenzeichen 2 AZR 178/24
DRsp Nr. 2025/9222
Wirksamkeit einer ordentlichen Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen; Durchführung eines Präventionsverfahrens iSd. § 167 Abs. 1SGB IX
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit (§ 1 Abs. 1KSchG) ein Präventionsverfahren iSd. § 167 Abs. 1SGB IX durchzuführen.Orientierungssätze:1. Eine ordentliche Kündigung, die einen Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, aus einem der in § 1AGG genannten Gründe diskriminiert, ist nach § 134BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3AGG nichtig (Rn. 11).2. Ist dem Arbeitnehmer die Darlegung nicht gelungen, dass die Kündigung unmittelbar oder mittelbar auf seiner Behinderung beruht, oder ist solches unstreitig nicht der Fall, besteht keine Veranlassung, gleichwohl über die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes die Unwirksamkeit der Kündigung anzunehmen (Rn. 11, 23).3. Der Arbeitgeber ist vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nur zur Durchführung eines Präventionsverfahrens iSd. § 167 Abs. 1SGB IX verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis dem zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes(§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1) unterliegt (Rn. 15 f.).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.