BAG - Urteil vom 03.04.2025
2 AZR 178/24
Normen:
AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7 Abs. 1; BGB § 134; KSchG § 1 Abs. 1; SGB IX § 167 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 9
DB 2025, 2106
NZA 2025, 1172
BB 2025, 2099
NZA-RR 2025, 525
BB 2025, 2364
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 30.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 293/23
LAG Thüringen, vom 04.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 201/23

Wirksamkeit einer ordentlichen Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen; Durchführung eines Präventionsverfahrens iSd. § 167 Abs. 1 SGB IX

BAG, Urteil vom 03.04.2025 - Aktenzeichen 2 AZR 178/24

DRsp Nr. 2025/9222

Wirksamkeit einer ordentlichen Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen; Durchführung eines Präventionsverfahrens iSd. § 167 Abs. 1 SGB IX

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit 1 Abs. 1 KSchG) ein Präventionsverfahren iSd. § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Orientierungssätze: 1. Eine ordentliche Kündigung, die einen Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, ist nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG nichtig (Rn. 11). 2. Ist dem Arbeitnehmer die Darlegung nicht gelungen, dass die Kündigung unmittelbar oder mittelbar auf seiner Behinderung beruht, oder ist solches unstreitig nicht der Fall, besteht keine Veranlassung, gleichwohl über die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes die Unwirksamkeit der Kündigung anzunehmen (Rn. 11, 23). 3. Der Arbeitgeber ist vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nur zur Durchführung eines Präventionsverfahrens iSd. § 167 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis dem zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1) unterliegt (Rn. 15 f.).