LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.03.2025
10 SLa 916/24
Normen:
BGB § 134; BGB § 612a;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 3
ArbRB 2025, 270
DB 2025, 2643
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 908/24

Wirksamkeit einer Probezeitkündigung; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Voraussetzungen des § 612a BGB

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.03.2025 - Aktenzeichen 10 SLa 916/24

DRsp Nr. 2025/8867

Wirksamkeit einer Probezeitkündigung; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Voraussetzungen des § 612a BGB

Die Norm erfasst einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit. Ein Verstoß gegen das Maßregelverbot des § 612a BGB liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist. Bei der Vorlage einer AU handelt es sich nicht um die Wahrnehmung eines Rechtes, sondern vielmehr um ein organisches bzw. psychisches Geschehen, welches dazu führt, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Wahrnehmung von Rechten kann nach dieser Ansicht nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber den Krankheitszustand des Arbeitnehmers in Abrede stellt und der Arbeitnehmer infolgedessen von seinem Recht, nicht zur Arbeit zu erscheinen, Gebrauch macht. Eine Kündigung aufgrund einer Krankmeldung stellt lediglich dann eine unzulässige Maßregelung dar, soweit gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll. Möchte er hingegen für die Zukunft erwarteten Folgen weiterer Arbeitsunfähigkeit verhindern, vornehmlich Betriebsablaufstörungen, mangelt es an einem unlauteren Motiv für die Kündigung.

Tenor