1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.08.2023 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer -von der Klägerin unter Vorbehalt angenommenen- verhaltensbedingten Änderungskündigung, mit der der Arbeitsvertrag der Klägerin dahingehend geändert werden soll, dass von ihr Tätigkeiten mit der Wertigkeit der Entgeltgruppe EG 12
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