LAG Köln - Urteil vom 18.02.2025
7 Sa 558/23
Normen:
BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 3, 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 23.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 691/23

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Änderungskündigung hinsichtlich Mitbestimmung des Personalrats

LAG Köln, Urteil vom 18.02.2025 - Aktenzeichen 7 Sa 558/23

DRsp Nr. 2025/4014

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Änderungskündigung hinsichtlich Mitbestimmung des Personalrats

1. Das Mitbestimmungsverfahren nach §§ 70,38 BPersVG und das Mitwirkungsverfahren nach §§ 81, 85 BPersVG sind zwei unterschiedliche Verfahren. Der Arbeitgeber kann zwar beide Verfahren miteinander verbinden, er muss es jedoch nicht. 2. Die ordnungsgemäße Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens nach §§ 70, 78 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 BPersVG ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der mit diesen Zielen erklärten Änderungskündigung. Einzelfallentscheidung zu einer verhaltensbedingten Änderungskündigung im öffentlichen Dienst.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.08.2023 - 4 Ca 691/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 3, 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer -von der Klägerin unter Vorbehalt angenommenen- verhaltensbedingten Änderungskündigung, mit der der Arbeitsvertrag der Klägerin dahingehend geändert werden soll, dass von ihr Tätigkeiten mit der Wertigkeit der Entgeltgruppe EG 12 TVöD statt bisher Tätigkeiten der EG 14 TVöD geschuldet sind.

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