Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Februar 2024 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. November 2023 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Bestandsschutzklage als Regional Sales Director zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen verhaltensbedingten, ordentlichen Kündigung vom 20. November 2023 und im Wege eines uneigentlichen Hilfsantrags um dessen Weiterbeschäftigung.
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