LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.12.2024
14 SLa 460/24
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 127/23

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.12.2024 - Aktenzeichen 14 SLa 460/24

DRsp Nr. 2025/2635

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers

Eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten liegt vor, wenn ein gekündigter Arbeitnehmer eine ihm überlassene Kreditkarte nach Ablauf der Kündigungsfrist einsetzt, um private Tankrechnungen zu begleichen. Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung ist dabei deren strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Februar 2024 - 1 Ca 127/23 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. November 2023 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Bestandsschutzklage als Regional Sales Director zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen verhaltensbedingten, ordentlichen Kündigung vom 20. November 2023 und im Wege eines uneigentlichen Hilfsantrags um dessen Weiterbeschäftigung.