BAG - Urteil vom 22.11.2012
2 AZR 371/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2, 3; BGB § 134;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 17 Nr. 42
ArbRB 2013, 137
AuR 2013, 226
BB 2013, 1012
BB 2013, 2620
DB 2013, 939
DB 2013, 9
EzA-SD 2013, 3
MDR 2013, 797
NZA 2013, 845
NZA-RR 2013, 5
NZI 2013, 7
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 562/10
ArbG Berlin, vom 18.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 5785/09

Wirksamkeit einer vor Wirksamkeit der erforderlichen Massenentlassungsanzeige zugegangenen Kündigung

BAG, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 371/11

DRsp Nr. 2013/5836

Wirksamkeit einer vor Wirksamkeit der erforderlichen Massenentlassungsanzeige zugegangenen Kündigung

Eine Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs die - nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche - Massenentlassungsanzeige nicht wirksam erstattet ist. Orientierungssätze: 1. Wird einer Massenentlassungsanzeige entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt und sind auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG nicht erfüllt, ist die Anzeige unwirksam. 2. Die Stellungnahme des Betriebsrats muss nicht zwingend in einem eigenständigen Schriftstück niedergelegt sein. Falls zwischen den Betriebsparteien im Zusammenhang mit den beabsichtigten Kündigungen ein Interessenausgleich nach §§ 111, 112 BetrVG zustande gekommen ist, kann die Stellungnahme in diesen integriert werden. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen abschließenden Erklärung, die erkennen lässt, dass sich der Betriebsrat mit den angezeigten Kündigungen befasst hat. 3. Ist bei Zugang der Kündigung die Massenentlassung - falls nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderlich - nicht wirksam angezeigt, hat dies die Nichtigkeit der Kündigung nach § 134 BGB zur Folge.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. September 2010 - 9 Sa 562/10 - aufgehoben.