Die Berufungen sowohl des Klägers als auch der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. November 2005, Az.
Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1/7 und der Beklagten zu 6/7 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beklagte ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft.
In der zweiten Hälfte des Jahres 2000 nahm das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen eine Prüfung nach §
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