OLG Celle - Urteil vom 09.07.2025
9 U 64/24
Normen:
GmbHG § 51 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2026, 585
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 15.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 163/23

Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen; Form der Einladung zur Gesellschafterversammlung

OLG Celle, Urteil vom 09.07.2025 - Aktenzeichen 9 U 64/24

DRsp Nr. 2025/15041

Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen; Form der Einladung zur Gesellschafterversammlung

Die Zugangsregeln des § 130 BGB für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen gelten auch dann nicht, wenn ein Einladungsschreiben zulässigerweise mit einfacher Post versandt worden ist. Die gesetzliche Regelung in § 130 BGB betreffend den Zugang von Willenserklärungen gilt für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen grundsätzlich nicht, weil es nicht darum geht, die Folgen einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung gegen den Gesellschafter gelten zu lassen, sondern einfach um die Rechtzeitigkeit einer Einberufung und Ladung als rein innergesellschaftlicher Verfahrenshandlung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Oktober 2024 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Von den im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.